Artikel 5 VO (EG) 2002/417
Entsprechung mit dem Zustandsbewertungsschema für Schiffe der Kategorien 2 und 3
Einem über 15 Jahre alten Einhüllen-Öltankschiff darf es, unabhängig davon, welche Flagge es führt, nach dem Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahr 2005 für Schiffe der Kategorien 2 und 3 nur dann erlaubt werden, in Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einzulaufen bzw. aus diesen auszulaufen oder in einem Gebiet unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats vor Anker zu gehen, wenn es dem in Artikel 6 genannten Zustandsbewertungsschema entspricht.
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