Artikel 7 VO (EG) 2002/417

Endgültiger Termin

Nach dem Jahrestag der Ablieferung des Schiffes im Jahr 2015 ist es nicht mehr erlaubt, dass

Öltankschiffe der Kategorien 2 und 3, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, gemäß der Regel 20.5 der Anlage I von MARPOL 73/78 weiterbetrieben werden und

andere Öltankschiffe der Kategorien 2 und 3 unabhängig davon, ob sie unter der Flagge eines Drittstaates der Regel 20.5 der Anlage I von MARPOL 73/78 weiterbetrieben werden, in die Häfen oder Vorhäfen unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats einlaufen.

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