Artikel 8 VO (EG) 2002/417
Ausnahmen für Schiffe in Schwierigkeiten oder für reparaturbedürftige Schiffe
(1) Abweichend von den Artikeln 4, 5 und 7 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats vorbehaltlich der einzelstaatlichen Bestimmungen es einem einzelnen Schiff in Ausnahmefällen erlauben, in die Häfen oder Vorhäfen unter seiner Gerichtsbarkeit einzulaufen bzw. aus diesen auszulaufen oder in einem Gebiet unter seiner Gerichtsbarkeit vor Anker zu gehen, wenn
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ein Öltankschiff sich in Schwierigkeiten befindet und einen Zufluchtsort sucht,
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ein unbeladenes Öltankschiff einen Reparaturhafen anläuft.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in angemessener Zeit, jedoch vor dem 1. September 2002, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in den Fällen des Absatzes 1 erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
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