Artikel 9 VO (EG) 2002/417

Notifizierung der IMO

(1) Der Ratsvorsitz — im Namen der Mitgliedstaaten — und die Kommission notifizieren der IMO gemeinsam die Annahme dieser Verordnung, wobei auf Artikel 211 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen Bezug genommen wird.

(2) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die IMO über seine Entscheidung, Öltankschiffen gemäß Artikel 7 dieser Verordnung, die gemäß der Regel 20.5 der Anlage I von MARPOL 73/78 betrieben werden, die Einfahrt in die Häfen oder Vorhäfen unter seiner Gerichtsbarkeit aufgrund der Regel 20.8.2 der Anlage I von MARPOL 73/78 zu verweigern.

(3) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die IMO, wenn er den Betrieb eines Öltankschiffes der Kategorie 1 oder der Kategorie 2, das berechtigt ist, seine Flagge zu führen, gemäß Artikel 5 auf der Grundlage der Regel 20.8.1 der Anlage I von MARPOL 73/78 gestattet, aussetzt, widerruft oder ablehnt.

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