Artikel 12 VO (EG) 2002/445

Die in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Ausgleichszulagen können nicht für Kosten und Einkommensverluste gewährt werden, die sich aus der Einhaltung von Beschränkungen ergeben, die in der Richtlinie 91/676/EWG geregelt sind.

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