Artikel 13 VO (EG) 2002/445

Die Verpflichtung, die Tierhaltung zu extensivieren oder auf andere Weise zu betreiben, umfasst mindestens folgende Auflagen:

a)
die Grünlandbewirtschaftung wird aufrechterhalten;
b)
die Viehbestände werden in dem Betrieb so verteilt, dass sämtliche Weideflächen bewirtschaftet werden und es somit nicht zu Überweidung oder Unternutzung kommt,
c)
es wird eine Besatzdichte festgesetzt, wobei sämtliches Weidevieh, das auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, oder — im Fall einer Verpflichtung zur Verringerung der Nährstoffauswaschung — der gesamte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Viehbestand, der für die jeweilige Verpflichtung von Bedeutung ist, zu berücksichtigen ist.

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