Artikel 14 VO (EG) 2002/445

(1) Die Förderung kann folgende Verpflichtungen umfassen:

a)
Aufzucht von Nutztieren lokaler, von der Aufgabe der Nutzung bedrohter Landrassen;
b)
Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind.

(2) Die Landrassen und pflanzengenetischen Ressourcen müssen für die Erhaltung der Umwelt in dem Gebiet, in dem die Maßnahme gemäß Absatz 1 durchgeführt wird, eine wichtige Rolle spielen.

Die förderfähigen Nutztierrassen und die Kriterien zur Festlegung des Schwellenwertes, ab dem eine Landrasse als von der Nutzungsaufgabebedroht gilt, sind in der Tabelle in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführt.

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