Artikel 17 VO (EG) 2002/445
Verschiedene Agrarumweltverpflichtungen können miteinander kombiniert werden, sofern sie einander ergänzen und miteinander vereinbar sind.
Im Fall einer solchen Kombination muss die Höhe der Beihilfe den Einkommensverlusten und spezifischen zusätzlichen Kosten aus dieser Kombination Rechnung tragen.
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