Artikel 18 VO (EG) 2002/445

(1) Als Bezugsbasis für die Berechnung der aufgrund der Verpflichtung anfallenden Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten dient die gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne in dem Gebiet, in dem die Maßnahme durchgeführt wird.

Sofern die agrarwirtschaftlichen Umstände oder Umweltbedingungen es rechtfertigen, können die wirtschaftlichen Folgen der Aufgabe der Landnutzung oder bestimmter Bewirtschaftungsweisen berücksichtigt werden.

(2) Die Zahlungen dürfen nicht je Produktionseinheit erfolgen, ausgenommen im Falle der Beihilfen für die Aufzucht der von der Aufgabe der Nutzung bedrohten Nutztiere, die je Großvieheinheit oder je aufgezogenes Tier gezahlt werden können. Bei Verpflichtungen, die gewöhnlich in anderen Einheiten als der Fläche gemessen werden, können die Mitgliedstaaten die Zahlungen auf der Grundlage dieser Einheiten berechnen.

(3) In den in Absatz 2 genannten Sonderfällen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeführten jährlichen Höchstbeträge, die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommen, eingehalten werden.

Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:

a)
Begrenzung der Zahl der Einheiten je Hektar landwirtschaftliche Betriebsfläche, auf die sich die Agrarumweltverpflichtung bezieht;
b)
Festsetzung eines Höchstbetrags je teilnehmenden landwirtschaftlichen Betrieb und Sicherstellung, dass die Zahlungen für jeden Betrieb diesen Höchstbetrag nicht überschreiten.

(4) Zahlungen können nur dann von einer Begrenzung des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Betriebsmitteln abhängig gemacht werden, wenn solche Begrenzungen technisch und ökonomisch messbar sind.

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