Artikel 19 VO (EG) 2002/445
Die Mitgliedstaaten bestimmen anhand objektiver Kriterien die Notwendigkeit eines Anreizes im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.
Der Anreiz darf 20 % der aufgrund der Verpflichtung anfallenden Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten nicht überschreiten, außer wenn sich bei einzelnen Verpflichtungen ein höherer Satz für unerlässlich erweist, um die Wirksamkeit der betreffenden Maßnahme sicherzustellen.
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