Artikel 23 VO (EG) 2002/445

(1) Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten im Sinne des Artikels 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird auf der geeigneten Ebene beurteilt nach

a)
den jeweiligen Erzeugnissen;
b)
den Investitionsarten;
c)
der vorhandenen und der voraussichtlichen Kapazität.

(2) Sämtliche Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sind zu berücksichtigen.

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