Artikel 24 VO (EG) 2002/445
In Gebieten in äußerster Randlage können Beihilfen für Investitionen in die Vermarktung oder Verarbeitung von Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern gewährt werden, sofern die verarbeiteten Erzeugnisse für den Markt der betreffenden Region bestimmt sind.
Damit die Voraussetzung des Absatzes 1 eingehalten wird, ist die Beihilfe auf die der regionalen Nachfrage entsprechenden Verarbeitungskapazitäten beschränkt, vorausgesetzt die Verarbeitungskapazitäten überschreiten nicht die regionale Nachfrage.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.