Artikel 25 VO (EG) 2002/445

Als Wälder, die gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 von den Beihilfen für die Forstwirtschaft ausgeschlossen sind, gelten

a)
Wälder oder sonstige bewaldete Flächen, die im Eigentum von Gebietskörperschaften auf zentraler oder regionaler Ebene oder von öffentlichen Unternehmen stehen,
b)
Wälder oder sonstige bewaldete Flächen im Eigentum von Königshäusern,
c)
Privatwälder im Eigentum juristischer Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 50 % in der Hand einer der unter den Buchstaben a) und b) aufgeführten Einrichtungen befindet.

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