Artikel 25 VO (EG) 2002/445
Als Wälder, die gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 von den Beihilfen für die Forstwirtschaft ausgeschlossen sind, gelten
- a)
- Wälder oder sonstige bewaldete Flächen, die im Eigentum von Gebietskörperschaften auf zentraler oder regionaler Ebene oder von öffentlichen Unternehmen stehen,
- b)
- Wälder oder sonstige bewaldete Flächen im Eigentum von Königshäusern,
- c)
- Privatwälder im Eigentum juristischer Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 50 % in der Hand einer der unter den Buchstaben a) und b) aufgeführten Einrichtungen befindet.
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