Artikel 26 VO (EG) 2002/445

Die landwirtschaftlichen Flächen, die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 für eine Aufforstungsbeihilfe in Betracht kommen, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und umfassen insbesondere Ackerflächen, Grünlandflächen, Dauerweiden und Flächen für den Anbau von Dauerkulturen, die regelmäßig landwirtschaftlich bewirtschaftet werden.

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