Artikel 26 VO (EG) 2002/445
Die landwirtschaftlichen Flächen, die gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 für eine Aufforstungsbeihilfe in Betracht kommen, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt und umfassen insbesondere Ackerflächen, Grünlandflächen, Dauerweiden und Flächen für den Anbau von Dauerkulturen, die regelmäßig landwirtschaftlich bewirtschaftet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.