Artikel 27 VO (EG) 2002/445

(1) Im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist ein „Landwirt” eine Person, die gemäß von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien einen wesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmet und einen erheblichen Teil ihres Einkommens hieraus bezieht.

(2) Im Sinne von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind „schnellwachsende Arten mit kurzer Umtriebszeit” Arten, deren Umtriebszeit (Spanne zwischen zwei Erntehieben am selben Ort) weniger als 15 Jahre beträgt.

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