Artikel 35 VO (EG) 2002/445

(1) Umweltschutzmaßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen, von Maßnahmen zur Qualitätssicherung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und von Gesundheitsschutzmaßnahmen oder im Rahmen von anderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums als den Agrarumweltmaßnahmen durchgeführt werden, stehen einer Förderung derselben Erzeugungen im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen nicht entgegen, sofern diese Förderung zusätzlich erfolgt und mit den betreffenden Maßnahmen vereinbar ist.

(2) Im Fall einer Kombination im Sinne von Absatz 1 finden folgende Bestimmungen Anwendung:

a)
Agrarumweltmaßnahmen auf stillgelegten Flächen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates(1) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Verpflichtungen über die geeigneten Umweltschutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der genannten Verordnung hinausgehen.
b)
Im Fall der Extensivierung im Rindersektor muss die Beihilfe der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates(2) gewährten Extensivierungsprämie Rechnung tragen.
c)
Im Fall der Beihilfen für benachteiligte Gebiete und der Beihilfen für Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen ist bei den Agrarumweltverpflichtungen den für die Förderung in den betreffenden Gebieten festgelegten Bedingungen Rechnung zu tragen.

(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 muss die Höhe der Beihilfe den Einkommensverlusten oder besonderen zusätzlichen Kosten aufgrund einer solchen Kombination Rechnung tragen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

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