Artikel 37 VO (EG) 2002/445
Jede Ausnahme im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum oder im Rahmen der Programmplanungsdokumente vorzuschlagen, die für Ziel 1 oder Ziel 2 gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 oder Artikel 19 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgelegt werden.
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