Artikel 43 VO (EG) 2002/445

Werden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums als allgemeine Rahmenregelungen vorgelegt, so enthalten die Entwicklungspläne für den ländlichen Raum einen entsprechenden Hinweis auf diese Rahmenregelungen.

Die Bestimmungen der Artikel 40 bis 42 gelten auch in dem Fall des Absatzes 1.

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