Artikel 44 VO (EG) 2002/445
(1) Änderungen der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums und der einzigen Programmplanungsdokumente für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, sind hinreichend zu begründen, wobei insbesondere Folgendes anzugeben ist:
- a)
- die Gründe und etwa aufgetretene Schwierigkeiten bei der Durchführung, die eine Anpassung des Programmplanungsdokuments rechtfertigen;
- b)
- die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderungen;
- c)
- die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Kontrollen der Verpflichtungen.
(2) Die Kommission genehmigt entweder nach dem in Artikel 50 Absatz 2 oder nach dem in Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 genannten Verfahren Änderungen der Programmplanungsdokumente für die Entwicklung des ländlichen Raums und der einzigen Programmplanungsdokumente für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, die
- a)
- Schwerpunkte betreffen;
- b)
- zu einer Veränderung der wesentlichen Merkmale von Fördermaßnahmen im Sinne von Anhang II führen;
- c)
- den Gesamtbetrag der Gemeinschaftsunterstützung sowie den Gesamtbetrag der zuschussfähigen Kosten oder der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben, die in der Entscheidung zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments festgelegt sind, ändern;
- d)
- die Aufteilung der Mittel zwischen den Maßnahmen des Programmplanungsdokuments um mehr als
- —
-
15 % des für das fragliche Programm für den gesamten Programmplanungszeitraum vorgesehenen Gesamtbetrags der zuschussfähigen Kosten ändern, wenn die Gemeinschaftsbeteiligung auf den zuschussfähigen Gesamtkosten beruht,
- —
20 % des für das fragliche Programm für den gesamten Programmplanungszeitraum vorgesehenen Gesamtbetrags der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben ändern, wenn die Gemeinschaftsbeteiligung auf den zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben beruht,
wobei die Berechnung auf der Grundlage des Finanzierungsplans im Anhang zur Kommissionsentscheidung zur Genehmigung des Programmplanungsdokuments in ihrer zuletzt geänderten Fassung erfolgt.
- e)
- die in Form von staatlichen Beihilfen zusätzlich gewährten Mittel für eine der Maßnahmen um mehr als 10 % des für diese Maßnahme für den gesamten Planungszeitraum vorgesehenen Betrags ändern, wobei die Berechnung auf der Grundlage des von der Kommission genehmigten Programmplanungsdokuments erfolgt.
Unterabsatz 1 Buchstaben d) und e) gilt nicht für Maßnahmen, deren Mittelausstattung weniger als 5 % des Gesamtbetrags des Programms für den gesamten Planungszeitraum beträgt.
(3) Die in Absatz 2 genannten Änderungen sind der Kommission in einem einzigen Vorschlag je Programm und höchstens einmal im Kalenderjahr vorzulegen.
Unterabsatz 1 gilt nicht bei Änderungen, die aufgrund von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen mit größeren Auswirkungen auf die Programmplanung des betreffenden Mitgliedstaats erforderlich sind.
(4) Die finanziellen Änderungen, die nicht unter Absatz 2 Buchstabe d) fallen, sowie die Änderungen des Satzes der Gemeinschaftsbeteiligung im Sinne von Anhang II Nummer 9.2.B. erster Gedankenstrich werden der Kommission zusammen mit dem gemäß Anhang II Nummer 8 geänderten Finanzierungsplan mitgeteilt. Sie treten zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Kommission in Kraft.
Die innerhalb des betreffenden Kalenderjahres kumulierten finanziellen Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 dürfen die Obergrenzen des Absatzes 2 Buchstabe d) nicht überschreiten.
(5) Andere als in den Absätzen 2 und 4 vorgesehene Änderungen werden der Kommission mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt.
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