Artikel 45a VO (EG) 2002/445

Die Mitgliedstaaten halten der Kommission eine konsolidierte elektronische Fassung ihrer Programmplanungsdokumente zur Verfügung, die nach jeder Änderung aktualisiert wird. Sie teilen der Kommission die elektronische Anschrift mit, unter der die Programmplanungsdokumente in ihrer konsolidierten Fassung eingesehen werden können, und melden ihr jede neue Aktualisierung.

Darüber hinaus behalten die Mitgliedstaaten von allen vorangegangenen Fassungen ihrer Programmplanungsdokumente eine elektronische Fassung.

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