Artikel 46 VO (EG) 2002/445
Für Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums wird der Geltungsbereich für eine Förderung aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, auf die gesamte Gemeinschaft ausgedehnt und die Finanzierung aus diesem Fonds auf Maßnahmen erweitert, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) als förderfähig gelten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 1.
- (2)
ABl. L 213 vom 13.8.1999, S. 5.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.