Artikel 47 VO (EG) 2002/445

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens bis zum 30. September zu jedem Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums und zu jedem einzigen Programmplanungsdokument für Ziel 2 in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden, folgende Informationen:

a)
eine Aufstellung über die während des laufenden Haushaltsjahres getätigten und bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres noch zu tätigenden Ausgaben, die von der Gemeinschaftsunterstützung gemäß Artikel 41 Absatz 1 abgedeckt werden;
b)
die revidierten Ausgabenplanungen für die folgenden Haushaltsjahre bis zum Ende des betreffenden Programmplanungszeitraums unter Berücksichtigung der jedem einzelnen Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel.

Diese Angaben werden in Form einer Tabelle nach dem von der Kommission zur Verfügung gestellten computergestützten Modell übermittelt.

(2) Falls die Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Absatz 1 übermitteln müssen, unvollständig sind oder die Frist nicht eingehalten wurde, kürzt die Kommission, unbeschadet der allgemeinen Regeln im Rahmen der Haushaltsdisziplin, die auf der Grundlage der buchmäßigen Erfassung der Agrarausgaben zu gewährenden Vorschüsse auf einer vorübergehenden und pauschalisierten Grundlage.

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