Artikel 52 VO (EG) 2002/445
(1) Die Beihilfeempfänger im Rahmen der Investitionsmaßnahmen, die unter Titel II Kapitel I, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 fallen, können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im Programmplanungsdokument vorgesehen ist. Für die Gewährung dieses Zuschusses kommen als öffentliche Beihilfeempfänger nur Kommunen und Verbände zwischen Kommunen sowie öffentlich-rechtliche Einrichtungen in Betracht.
(2) Der Vorschuss darf 20 % der gesamten Investitionskosten nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Banksicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt.
Bei den öffentlichen Beihilfeempfängern gemäß Absatz 1 kann die Zahlstelle jedoch eine Bürgschaft ihrer Behörde entsprechend der in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen in der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Höhe anerkennen, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Sicherheit gedeckten Betrag zu leisten, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand.
(3) Die Sicherheit wird freigegeben, sobald die Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben im Rahmen der Investition den Vorschussbetrag überschreitet.
(4) Die Zahlstellen können dem EAGFL, Abteilung Garantie, den dem gemeinschaftlichen Kofinanzierungsbetrag entsprechenden Teil folgender Beträge melden:
- a)
- des gezahlten Vorschusses;
- b)
- der zu einem späteren Zeitpunkt an die Beihilfeempfänger zurückgezahlten tatsächlichen Ausgaben, verringert um den Betrag des bereits gezahlten Vorschusses.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.