Artikel 53 VO (EG) 2002/445

(1) Gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden der Kommission jährlich bis zum 30. Juni eines jeden Jahres Lageberichte für das vorangegangene Kalenderjahr vorgelegt.

Diese Lageberichte umfassen folgende Bestandteile:

a)
jede für die Durchführung der Maßnahme relevante Änderung der Rahmenbedingungen, insbesondere signifikante sozioökonomische Entwicklungen, Änderungen nationaler, regionaler oder sektorieller Politiken;
b)
den Stand der Durchführung der Maßnahmen und Schwerpunkte, bezogen auf die jeweiligen operationellen und spezifischen Ziele, wobei die Indikatoren zu quantifizieren sind;
c)
die von der Verwaltungsbehörde und dem gegebenenfalls vorgesehenen Begleitausschuss getroffenen Vorkehrungen zur Sicherung der Qualität und der Effizienz der Durchführung; hierzu gehören insbesondere

i)
die Tätigkeiten für die Begleitung, die finanzielle Kontrolle und die Bewertung, einschließlich der Modalitäten der Datenerfassung;
ii)
eine zusammenfassende Darstellung der bei der Verwaltung der Intervention aufgetretenen wichtigen Probleme und der gegebenenfalls ergriffenen Maßnahmen;

d)
die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftspolitiken getroffen werden.

(2) Die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b) genannten Indikatoren folgen, soweit möglich, den gemeinsamen Indikatoren, die in den von der Kommission aufgestellten Leitlinien festgelegt sind. Falls zusätzliche Indikatoren zur wirksamen Begleitung des Fortschritts im Hinblick auf die Ziele des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums notwendig sind, müssen diese ebenfalls einbezogen werden.

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