Artikel 55 VO (EG) 2002/445
(1) Im Rahmen der Ex-ante-Bewertung werden die Disparitäten, Rückstände und Möglichkeiten der derzeitigen Situation analysiert, die Kohärenz der vorgeschlagenen Strategie mit der Situation und den Zielen beurteilt und die in den allgemeinen Bewertungsfragen angesprochenen Punkte untersucht. Die voraussichtliche Wirkung der gewählten Prioritäten für Aktionen wird beurteilt, und die Ziele werden quantifiziert, soweit sie sich hierzu eignen. Außerdem werden die vorgesehenen Durchführungsmodalitäten und die Kohärenz mit der gemeinsamen Agrarpolitik und anderen Politiken geprüft.
(2) Die Ex-ante-Bewertung wird unter der Verantwortung der Behörden vorgenommen, die für die Ausarbeitung des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum zuständig sind, und ist Teil dieses Entwicklungsplans.
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