Artikel 56 VO (EG) 2002/445

(1) )Im Rahmen der Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen werden spezifische Fragen zu dem betreffenden Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums und allgemeine Bewertungsfragen behandelt, die auf Gemeinschaftsebene von Bedeutung sind. Die allgemeinen Bewertungsfragen betreffen die Lebensbedingungen und die Struktur der Bevölkerung im ländlichen Raum, die Beschäftigung und die Einkommen aus der landwirtschaftlichen und der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit, die Agrarstrukturen, die Agrarerzeugnisse, Qualitätsaspekte, die Wettbewerbsfähigkeit, forstliche Ressourcen und Umweltaspekte.

Wird eine allgemeine Bewertungsfrage für ein bestimmtes Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums als nicht geeignet angesehen, so ist dies zu begründen.

(2) Die Halbzeit-Bewertung misst unter Berücksichtigung der Bewertungsfragen insbesondere die ersten Ergebnisse, ihre Relevanz und Kohärenz mit dem Programmplanungsdokument für die Entwicklung des ländlichen Raums und die Verwirklichung der angestrebten Ziele. Sie beurteilt außerdem die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie die Qualität der Begleitung und Durchführung.

Die Ex-post-Bewertung gibt Antwort auf die Bewertungsfragen und untersucht insbesondere die Verwendung der Mittel, die Wirksamkeit und Effizienz der Beihilfen und ihre Auswirkungen. Sie zieht Schlussfolgerungen für die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich in Bezug auf ihren Beitrag zur gemeinsamen Agrarpolitik.

(3) Die Halbzeit- und Ex-post-Bewertungen werden unter Verantwortung der für die Abwicklung der ländlichen Entwicklungsplanung zuständigen Behörde in Zusammenarbeit mit der Kommission vorgenommen.

(4) Die Qualität der einzelnen Bewertungen wird von der für die Verwaltung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständigen Behörde, dem gegebenenfalls vorhandenen Begleitausschuss und der Kommission nach anerkannten Verfahren beurteilt. Die Bewertungsergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.