Artikel 57 VO (EG) 2002/445
(1) Spätestens am 31. Dezember 2003 wird der Kommission ein Bericht über die Halbzeitbewertung vorgelegt. Die für die Verwaltung des Programmplanungsdokuments für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die weitere Behandlung der in dem Bewertungsbericht enthaltenen Empfehlungen. Nach Erhalt der einzelnen Bewertungsberichte arbeitet die Kommission einen Synthesebericht auf Gemeinschaftsebene aus. Gegebenfalls ist bis 31. Dezember 2005 eine überarbeitete Fassung der Halbzeitbewertung vorzulegen.
(2) Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Programmplanungszeitraums wird der Kommission ein Bericht über die Ex-post-Bewertung vorgelegt. Nach Erhalt der einzelnen Bewertungsberichte arbeitet die Kommission binnen drei Jahren nach Ablauf des Programmplanungszeitraums einen Synthesebericht auf Gemeinschaftsebene aus.
(3) In den Bewertungsberichten werden die angewandten Bewertungsmethoden einschließlich der Auswirkungen auf die Qualität der Daten und der Bewertungsergebnisse erläutert. Die Berichte umfassen eine Beschreibung des Kontextes und der Inhalte des Programms, finanzielle Informationen, die Antworten — einschließlich der angewandten Indikatoren — auf die allgemeinen Bewertungsfragen und die auf nationaler oder regionaler Ebene gestellten Fragen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Die Berichte sind soweit wie möglich nach einem gemeinsamen Modell für die Bewertungsberichte aufzubauen, das in von der Kommission erstellten Leitlinien festgelegt ist.
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