Artikel 59 VO (EG) 2002/445

(1) Die Kontrollen der Erstanträge auf Inanspruchnahme einer Beihilferegelung und der folgenden Zahlungsanträge werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind.

Je nach Art der Fördermaßnahme bestimmen die Mitgliedstaaten die für die Kontrollen erforderlichen Methoden und Mittel ebenso wie die zu kontrollierenden Personen.

Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eingeführte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.

(2) Es werden Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durchgeführt.

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