Artikel 60 VO (EG) 2002/445
Die Verwaltungskontrolle wird erschöpfend durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen der Parzellen und Tiere, die Gegenstand einer Fördermaßnahme sind, unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, um jede ungerechtfertigte Beihilfegewährung zu vermeiden. Auch die Erfüllung der langfristigen Verpflichtungen muss kontrolliert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.