Artikel 60 VO (EG) 2002/445

Die Verwaltungskontrolle wird erschöpfend durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen der Parzellen und Tiere, die Gegenstand einer Fördermaßnahme sind, unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, um jede ungerechtfertigte Beihilfegewährung zu vermeiden. Auch die Erfüllung der langfristigen Verpflichtungen muss kontrolliert werden.

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