Artikel 61 VO (EG) 2002/445

Die Kontrollen vor Ort finden gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 statt. Sie erstrecken sich jährlich auf mindestens 5 % der Begünstigten, wobei alle in den Programmplanungsdokumenten aufgeführten unterschiedlichen Arten von Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum erfasst werden.

Die Kontrollen vor Ort sind entsprechend einer Risikoanalyse für jede Maßnahme der ländlichen Entwicklung über das Jahr zu verteilen.Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass sich die Kontrollen vor Ort bei Investitionsförderungsmaßnahmen, die unter Titel II Kapitel I, VII, VIII und IX der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 fallen, nur auf die vor dem Abschluss stehenden Vorhaben erstrecken.

Alle Verpflichtungen und Auflagen für den Begünstigen, die zur Zeit des Kontrollbesuchs überprüft werden können, sind Gegenstand der Kontrolle.

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