Artikel 62 VO (EG) 2002/445

Die Artikel 30 und 31 und Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gelten für flächenbezogene Beihilfen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Beihilfen, die für andere forstwirtschaftliche Maßnahmen als die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen gewährt werden.

Für tierbezogene Beihilfen gelten die Artikel 36, 38 und 40 der genannten Verordnung.

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