Artikel 62a VO (EG) 2002/445
1. Für sämtliche Beihilfen, die für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gewährt werden, gilt Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001.
2. Im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums verpflichtet, die fraglichen Beträge gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen.
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