Artikel 63 VO (EG) 2002/445

(1) Bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird der betreffende Begünstigte für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen, die im betreffenden Kapitel der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind.

Im Fall absichtlicher Falschangaben wird er auch für das folgende Jahr ausgeschlossen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Sanktionen gelten unbeschadet zusätzlicher Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften.

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