Artikel 64 VO (EG) 2002/445
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle gebotenen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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