Artikel 8 VO (EG) 2002/445
Die vom Abgebenden gemäß Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 nicht erwerbsmäßig weiterbetriebene landwirtschaftliche Tätigkeit kommt für eine Förderung im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik nicht in Betracht.
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