ANHANG II VO (EG) 2002/445

ENTWICKLUNGSPLÄNE FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM

1.
Titel des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum

2.
Mitgliedstaat und (ggf.) Verwaltungsbezirk

3.1.
Geografischer Geltungsbereich des Plans

(Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

3.2.
Ziel-1- und Ziel-2-Regionen

(Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999) Zu nennen sind:

die Ziel-1-Regionen und Ziel-1-Regionen mit Übergangsunterstützung. Dies gilt nur für die flankierenden Maßnahmen (Vorruhestand, Ausgleichszulagen, Agrarumweltmaßnahmen und Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999);

die Ziel-2-Regionen. Dies gilt für

1.
flankierende Maßnahmen,
2.
sonstige Maßnahmen, die nicht Teil der Programmplanung für Ziel 2 sind.

4.
Planung auf der geeigneten geografischen Ebene

(Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999) Falls ausnahmsweise in einer Region mehr als ein Entwicklungsplan durchgeführt werden soll, ist Folgendes anzugeben:

sämtliche einschlägigen Pläne;

Begründung, weshalb es nicht möglich ist, die Maßnahmen in einem einzigen Plan zusammenzufassen;

Zusammenhang zwischen den in den einzelnen Plänen vorgesehenen Maßnahmen und genaue Angaben darüber, wie die Vereinbarkeit und Kohärenz zwischen den Plänen sichergestellt werden soll.

5.
Quantifizierte Beschreibung der derzeitigen Lage

(Artikel 43 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

1.
Beschreibung der derzeitigen Lage

Beschreibung der derzeitigen Lage in dem geografischen Gebiet anhand quantifizierter Daten, in der die Stärken, Disparitäten, Rückstände und Möglichkeiten für die Entwicklung des ländlichen Raumsbesonders hervorgehoben werden. Diese Beschreibung betrifft die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft (einschließlich Art und Ausmaß der Nachteile für die Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten), die Wirtschaft im ländlichen Raum, die demografische Lage, die Humanressourcen, die Beschäftigung und den Zustand der Umwelt.

2.
Auswirkungen des vorangegangenen Programmplanungszeitraums

Beschreibung der Wirkung der finanziellen Mittel, die im vorangegangenen Programmplanungszeitraum im Rahmen der EAGFL-Maßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums und im Rahmen der flankierenden Maßnahmen seit 1992 eingesetzt worden sind. Vorlage der Bewertungsergebnisse.

3.
Sonstige Informationen

Gegebenenfalls ist die Beschreibung auf Maßnahmen auszudehnen, die zusätzlich zu den Gemeinschaftsmaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums und den flankierenden Maßnahmen durchgeführt wurden und die Auswirkungen auf das unter die Programmplanung fallende Gebiet hatten.

6.
Beschreibung der vorgeschlagenen Strategie, ihre quantifizierten Ziele und die für die Entwicklung des ländlichen Raums gewählten Schwerpunkte sowie der geografische Geltungsbereich

(Artikel 43 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

1.
Vorgeschlagene Strategie, quantifizierte Ziele, gewählte Schwerpunkte

Unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Gebiet festgestellten Stärken, Disparitäten, Rückstände und Entwicklungsmöglichkeiten ist in den Entwicklungsplänen insbesondere Folgendes zu beschreiben:

die Aktionsschwerpunkte;

die geeignete Strategie zur Umsetzung dieser Schwerpunkte;

die operativen Zielvorgaben und die erwarteten Auswirkungen, wenn möglich in quantifizierter Form sowohl für die Begleitung als auch für die Schätzungen im Rahmen der Bewertung;

Berücksichtigung der spezifischen Merkmale des betreffenden Gebiets im Rahmen der Strategie;

Art und Weise der Einbeziehung des integrierten Konzepts;

Berücksichtigung der Integration von Frauen und Männern im Rahmen der Strategie;

Hinweis auf Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes, die auf internationaler, EU- und nationaler Ebene bestehen, einschließlich der Verpflichtungen für eine nachhaltige Entwicklung, insbesondere in Bezug auf die Qualität und Nutzung der Wasserressourcen, die Erhaltung der Artenvielfalt, einschließlich der Erhaltung von Kulturpflanzen in situ oder in landwirtschaftlichen Betrieben, und die Erwärmung der Atmosphäre.

2.
Beschreibung und Auswirkungen anderer Maßnahmen

Darüber hinaus ist in der Beschreibung ggf. zu erläutern, welche Maßnahmen (Gemeinschafts- oder nationale Maßnahmen wie zwingende Vorschriften, Verhaltenskodex und staatliche Beihilfemaßnahmen) außerhalb des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum durchgeführt werden und inwieweit hierdurch dem festgestellten Bedarf entsprochen wird.

3.
Gebiete mit gebietsspezifischen Maßnahmen

Für jede Maßnahme gemäß Punkt 8, die nicht die gesamte in Punkt 3 angegebene Region betrifft, ist das jeweilige Durchführungsgebiet zu beschreiben. Insbesondere ist anzugeben:

das für das betreffende Gebiet genehmigte Verzeichnis der benachteiligten Gebiete;

etwaige Änderungen des Verzeichnisses der benachteiligten Gebiete mit hinreichender Begründung (Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999);

Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen, mit hinreichender Begründung.

4.
Zeitplan und Grad der Beteiligung

Vorgeschlagener Zeitplan für die Durchführung der verschiedenen Maßnahmen, voraussichtliche Beteiligung und Laufzeit (siehe auch Punkt 8).

7.
Bewertung, aus der die erwartete wirtschaftliche, ökologische und soziale Wirkung hervorgeht

(Artikel 43 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999) Detaillierte Angaben gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

8.
Indikativer Gesamtfinanzierungsplan (EAGFL-Haushaltsjahr)

(Artikel 43 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

9.
Beschreibung der zur Durchführung der Pläne erwogenen Maßnahmen

(Artikel 43 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999) Für jeden nachstehend aufgeführten Punkt ist Folgendes anzugeben:
A.
Wesentliche Merkmale der Fördermaßnahmen.
B.
Sonstige Bestandteile.

1.
Allgemeine Anforderungen

A.
Wesentliche Merkmale der Fördermaßnahmen:

Verzeichnis der Maßnahmen in der Reihenfolge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

Angabe des Artikels (und Absatzes), unter den die jeweiligen Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums fallen. Werden zwei oder mehrere Artikel angeführt, so ist die Fördermaßnahme in ihre entsprechenden Bestandteile zu untergliedern;

allgemeines Ziel jeder Maßnahme.

B.
Sonstige Bestandteile:

keine.

2.
Anforderungen, die alle oder mehrere Maßnahmen betreffen (1)

A.
Wesentliche Merkmale:

Gemeinschaftsbeteiligung, beruhend auf den Gesamtkosten oder den öffentlichen Ausgaben;

Beihilfeintensität und/oder -beträge und angewandte Differenzierung (Kapitel I bis VIII);

Ausnahmen nach Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

B.
Sonstige Bestandteile:

Gemeinschaftsbeteiligung, beruhend auf den Gesamtkosten oder den öffentlichen Ausgaben;

Beihilfeintensität und/oder -beträge und angewandte Differenzierung (Kapitel I bis VIII);

Einzelheiten der Förderbedingungen;

Kriterien für den Nachweis der Wirtschaftlichkeit (Kapitel I, II, IV und VII);

gute landwirtschaftliche Praxis im üblichen Sinne (Kapitel V und VI);

Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz (Kapitel I, II und VII);

erforderliche berufliche Qualifikation (Kapitel I, II und IV);

hinreichende Beurteilung der normalen Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse (Kapitel I und VII) gemäß den Artikeln 6 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999;

Beschreibung sämtlicher laufender Verträge (aus dem vorangegangenen Planungszeitraum), einschließlich der finanziellen Aspekte, und der für sie geltenden Verfahren/Vorschriften.

3.
Für spezifische Maßnahmen erforderliche Informationen

Darüber hinaus werden für die unter den einzelnen Kapiteln aufgeführten Maßnahmen folgende spezifische Informationen verlangt:

I.
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

A.
Wesentliche Merkmale:

Sektoren der Primärproduktion und Investitionsarten.

B.
Sonstige Bestandteile:

die Obergrenzen für den Gesamtumfang der Investitionen, die für eine Beihilfe in Betracht kommen;

die Beihilfearten;

gegebenenfalls Beschreibung der ländlichen Gebiete mit Strukturproblemen gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung.

II.
Niederlassung von Junglandwirten:

A.
Wesentliche Merkmale:

keine.

B.
Sonstige Bestandteile:

Frist, über die die Junglandwirte für die Erfüllung der Förderkriterien verfügen, im Rahmen des gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung zulässigen Zeitraums von drei Jahren;

Altersgrenze;

Bedingungen für Junglandwirte, die sich nicht als alleiniger Betriebsinhaber oder als Mitglied von Vereinigungen oder Genossenschaften niederlassen, deren Hauptaufgabe in der Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs besteht;

Art der Niederlassungsbeihilfe.

III.
Berufsbildung

A.
Wesentliche Merkmale:

keine.

B.
Sonstige Bestandteile:

Fördermaßnahmen und Begünstigte,

Sicherstellung, dass keine normalen Ausbildungsprogramme oder -gänge für eine Finanzierung vorgeschlagen werden.

IV.
Vorruhestand

A.
Wesentliche Merkmale:

keine.

B.
Sonstige Bestandteile:

Einzelheiten der Bedingungen für Abgebende, Übernehmer, Arbeitnehmer und frei werdende Flächen, insbesondere in Bezug auf die Nutzung von Flächen, die der Abgebende für nichterwerbsmäßige Zwecke behält, und die Frist, die für die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit eingeräumt wird;

Beihilfeart, einschließlich einer Beschreibung der Methode für die Berechnung des kofinanzierbaren Höchstbetrags je Betrieb und einer Begründung, die sich nach der Kategorie richtet, zu der der Begünstigte gehört;

Beschreibung der nationalen Ruhestands- und Vorruhestandsregelungen;

Einzelheiten über die Dauer der Beihilferegelung.

V.
Benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen

A.
Wesentliche Merkmale:

Höhe des Beihilfebetrags:

1.
für Zahlungen gemäß Artikel 13 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: Begründung der Differenzierung des Beihilfebetrags anhand der in Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien;
2.
für Ausgleichszulagen gemäß Artikel 13 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: Vorschläge für die Anwendung der in Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Flexibilitätsbestimmungen in Bezug auf den kofinanzierbaren Höchstbetrag müssen die erforderliche Begründung enthalten. Es ist anzugeben, wie in diesen Fällen gewährleistet wird, dass die Obergrenzen für die Ausgleichszahlungen nicht überschritten werden. Es sind die administrativen Verfahren zu erläutern, mit denen die Einhaltung des kofinanzierbaren Höchstbetrags sichergestellt wird;
3.
für Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 13 Buchstabe b) und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: detaillierte agronomische Ausgangsberechnungen, aus denen Folgendes hervorgeht: a) Einkommensverluste und Kosten infolge der umweltspezifischen Einschränkungen, b) als Bezugspunkt dienende agronomische Hypothesen.

B.
Sonstige Bestandteile:

detaillierte Förderbedingungen, insbesondere:

1.
Festlegung der Mindestfläche;
2.
Beschreibung eines geeigneten Umrechnungsverfahrens, das im Fall der gemeinsamen Weidenutzung anzuwenden ist;
3.
Beihilfebetrag für die Zahlungen gemäß Artikel 13 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: Begründung der Differenzierung des Beihilfebetrags anhand der in Artikel 15 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien;
4.
für Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 13 Buchstabe b) und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999: Änderungen der im genehmigten Programmplanungsdokument festgelegten detaillierten agronomischen Berechnungen;

Änderungen an den in den Richtlinien des Rates und der Kommission festgelegten oder geänderten Verzeichnissen der benachteiligten Gebiete und Verzeichnissen der Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen.

VI.
Agrarumweltmaßnahmen

A.
Wesentliche Merkmale:

eine Begründung der Verpflichtung anhand ihrer voraussichtlichen Auswirkungen;

Verzeichnis der von der Nutzungsaufgabe bedrohten Landrassen und Zahl der weiblichen Zuchttiere in den betreffenden Gebieten. Diese Zahl muss von einer amtlich anerkannten technischen Einrichtung — oder einer Züchterorganisation/einem Züchterverband — bescheinigt werden, die das Zuchtbuch der betreffenden Rasse führt. Diese Einrichtung muss über die nötige Kompetenz und Sachkenntnis verfügen, um Tiere der betreffenden Rassen zu identifizieren;

hinsichtlich der pflanzengenetischen Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind: Nachweis der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für das Vorkommen von (lokalen) Landsorten/alten Sorten, die Vielfalt der Population und die vorherrschende landwirtschaftliche Praxis auf lokaler Ebene;

präzise Angaben zu den Verpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Bedingungen im Rahmen der Vereinbarung, einschließlich der Möglichkeiten und Verfahren zur Anpassung von laufenden Verträgen;

detaillierte agronomische Ausgangsberechnungen, aus denen Folgendes hervorgeht: a) Kosten und Einkommensverluste im Vergleich zur Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis; b) als Bezugspunkt dienende agronomische Hypothesen; c) Höhe des Anreizes und Begründung des Anreizes anhand objektiver Kriterien;

B.
Sonstige Bestandteile:

Verzeichnis der von der Nutzungsaufgabe bedrohten Landrassen und Zahl der weiblichen Zuchttiere in den betreffenden Gebieten. Diese Zahl muss von einer amtlich anerkannten technischen Einrichtung — oder einer Züchterorganisation/einem Züchterverband — bescheinigt werden, die das Zuchtbuch der betreffenden Rasse führt. Diese Einrichtung muss über die nötige Kompetenz und Sachkenntnis verfügen, um Tiere der betreffenden Rassen zu identifizieren;

hinsichtlich der pflanzengenetischen Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind: Nachweis der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für das Vorkommen von (lokalen) Landsorten/alten Sorten, die Vielfalt der Population und die vorherrschende landwirtschaftliche Praxis auf lokaler Ebene;

präzise Angaben zu den Verpflichtungen für die Landwirte und sonstigen Voraussetzungen im Rahmen der Vereinbarung, einschließlich der Möglichkeiten und Verfahren zur Anpassung von laufenden Verträgen;

Änderungen des Beihilfebetrags bis zu 120 % der Kosten und Einkommensverluste, die aus den im genehmigten Programmplanungsdokument festgelegten agronomischen Berechnungen hervorgehen, und Begründung dieser Änderungen;

Beschreibung des Anwendungsbereichs der Maßnahme, wobei anzugeben ist, inwieweit die Durchführung auf den Bedarf abgestimmt ist; Grad der geografischen, sektoralen und sonstigen Zielausrichtung;

für die Agrarumweltverpflichtungen insgesamt: Angabe möglicher Kombinationen von Verpflichtungen und Sicherstellung der Kohärenz zwischen den Verpflichtungen.

VII.
Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

A.
Wesentliche Merkmale

Sektoren der landwirtschaftlichen Grunderzeugung,

B.
Sonstige Bestandteile

Kriterien für den Nachweis der wirtschaftlichen Vorteile für die Primärerzeuger.

VIII.
Forstwirtschaft

A.
Wesentliche Merkmale:

Definition:

„landwirtschaftliche Fläche” gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung;

„Landwirt” gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung;

Vorschriften, die sicherstellen, dass die geplanten Aktionen den lokalen Bedingungen angepasst und umweltgerecht sind und gegebenenfalls auch ein Gleichgewicht zwischen Waldbau und Wildbestand wahren;

vertragliche Vereinbarungen zwischen den Regionen und den potenziellen Begünstigten im Zusammenhang mit den Aktionen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999.

B.
Sonstige Bestandteile:

Definition:

i)
„landwirtschaftliche Fläche” gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung;
ii)
„Landwirt” gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung;
iii)
Vorschriften, die sicherstellen, dass die geplanten Aktionen den lokalen Bedingungen angepasst und umweltgerecht sind und gegebenenfalls auch ein Gleichgewicht zwischen Waldbau und Wildbestand wahren;
iv)
vertragliche Vereinbarungen zwischen den Regionen und den potenziellen Begünstigten im Zusammenhang mit den in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten Aktionen;

im Fall der Anwendung der in Artikel 39a genannten Richtwerte Angaben über

i)
die Beträge der Richtwerte für standardisierte Kosten;
ii)
das zur Festsetzung dieser Richtwerte angewandte Verfahren;
iii)
die Einhaltung des Kriteriums der Vermeidung eines Überausgleichs;

Beschreibung der förderfähigen Aktionen und der Begünstigten;

Zusammenhang zwischen den geplanten Aktionen und den nationalen/subnationalen Forstprogrammen oder gleichwertigen Instrumenten;

Bestätigung des Vorhandenseins von Waldschutzplänen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften für Gebiete mit hohem oder mittlerem Waldbrandrisiko und der Übereinstimmung der geplanten Maßnahmen mit diesen Schutzplänen.

IX.
Förderung der Anpassung und Entwicklung von ländlichen Gebieten

A.
Wesentliche Merkmale:

Beschreibung und Begründung der vorgeschlagenen Aktion im Rahmen jeder einzelnen Maßnahme.

B.
Sonstige Bestandteile:

Beschreibung der Finanzierungstechnik, die mit den allgemeinen Förderkriterien übereinstimmen muss.

10.
Gegebenenfalls erforderliche Studien, Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen oder Maßnahmen der technischen Hilfe

(Artikel 43 Absatz 1 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

11.
Benennung der zuständigen Behörden und Einrichtungen

(Artikel 43 Absatz 1 siebter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

12.
Bestimmungen, die eine effiziente und ordnungsgemäße Durchführung der Pläne gewährleisten sollen, einschließlich Vorschriften für die Begleitung und Bewertung, Festlegung von quantifizierten Bewertungsindikatoren, Vorschriften für die Kontrollmodalitäten und Sanktionen und für eine angemessene Publizität

(Artikel 43 Absatz 1 achter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

1.
Detaillierte Angaben über die Durchführung der Artikel 42 bis 47 der vorliegenden Verordnung

Insbesondere:

Möglichkeit der Gewährung von Vorschüssen an bestimmte Begünstigte von Investitionsmaßnahmen;

Beschreibung der Finanzierungsströme für die Zahlung der Beihilfe an die Endbegünstigten;

Vorschriften für die Begleitung und Bewertung des Programms, insbesondere Systeme und Verfahren für die Erfassung, Organisation und Koordinierung der Angaben zu den finanziellen, materiellen und Wirkungsindikatoren;

Rolle, Zusammensetzung und Geschäftsordnung der Begleitausschüsse;

Kodierung. Diese Kodierung muss mit dem von der Kommission festgelegten Muster übereinstimmen.

2.
Detaillierte Angaben über die Durchführung der Artikel 58 bis 64 der vorliegenden Verordnung

Diese Angaben umfassen die genauen Kontrollmaßnahmen, die zur Prüfung des Inhalts des Antrags und der Einhaltung der Beihilfebedingungen vorgesehen sind, sowie die genauen Sanktionsregeln.

3.
Detaillierte Angaben zur Einhaltung der allgemeinen Kriterien für die Förderfähigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000

Artikel 39 der vorliegenden Verordnung.

4.
Sonstige Angaben

Gegebenenfalls Angaben über die Anwendung der zusätzlichen Frist für die Mitteilung von Fällen höherer Gewalt (Artikel 33 Absatz 2 dieser Verordnung).

13.
Ergebnisse der Konsultationen und Benennung der beteiligten Behörden und Einrichtungen sowie der Wirtschafts- und Sozialpartner

(Artikel 43 Absatz 1 neunter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)
1.
Anzugeben sind:

die Wirtschafts- und Sozialpartner und sonstigen einschlägigen nationalen Einrichtungen, die aufgrund nationaler Vorschriften und Praktiken zu konsultieren sind;

die für Landwirtschaft und Umweltschutz zuständigen Behörden und Einrichtungen, die insbesondere an der Entwicklung, Durchführung, Begleitung, Bewertung und Überprüfung von Agrarumweltmaßnahmen oder anderen umweltspezifischen Maßnahmen beteiligt sind, damit ein Gleichgewicht zwischen diesen Maßnahmen und anderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sichergestellt ist.

2.
Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen und Mitteilung, inwieweit den erhaltenen Standpunkten und Empfehlungen Rechnung getragen wurde.

14.
Gleichgewicht zwischen den Fördermaßnahmen

(Artikel 43 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)
1.
Mit Bezug auf die Stärken, Schwächen und Möglichkeiten ist zu beschreiben:

das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Fördermaßnahmen;

inwieweit die Agrarumweltmaßnahmen auf das gesamte Hoheitsgebiet angewendet werden.

2.
Je nach Fall wird in dieser Beschreibung hingewiesen auf

die durchgeführten Maßnahmen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 fallen;

die im Rahmen von gesonderten Entwicklungsplänen für den ländlichen Raum durchgeführten oder geplanten Maßnahmen.

15.
Vereinbarkeit und Kohärenz

(Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

A.
Wesentliche Merkmale:

1.
Bewertung der Vereinbarkeit und Kohärenz

mit den anderen Gemeinschaftspolitiken und den im Rahmen dieser Politiken, insbesondere der Wettbewerbspolitik, durchgeführten Maßnahmen;

mit anderen Instrumenten der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere in den gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Ausnahmefällen;

mit den sonstigen Fördermaßnahmen im Rahmen der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum;

mit den allgemeinen Förderkriterien.

2.
Bei Maßnahmen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 achten die Mitgliedstaaten darauf und stellen nötigenfalls klar, dass

die Maßnahmen gemäß dem sechsten, siebten und neunten Gedankenstrich dieses Artikels in den ländlichen Ziel-2-Gebieten und übergangsweise unterstützten Gebieten nicht aus dem EFRE finanziert werden;

die Maßnahmen nicht in den Geltungsbereich irgendeiner anderen in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgeführten Maßnahme fallen.

B.
Sonstige Bestandteile

Die Bewertung bezieht sich insbesondere auf die Vorkehrungen, die getroffen wurden, um eine ordnungsgemäße Koordinierung mit den Behörden sicherzustellen, die zuständig sind für

die im Rahmen der Marktorganisationen eingeführten Entwicklungsmaßnahmen;

Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

16.
Zusätzliche staatliche Beihilfen

(Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999)

A.
Wesentliche Merkmale:

Beschreibung der Maßnahmen, für die durch staatliche Beihilfen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden (Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999). Es ist eine indikative Tabelle über den zusätzlichen Beihilfebetrag zu erstellen, der für die jeweilige Maßnahme in jedem Programmjahr bereitzustellen ist.

B.
Sonstige Bestandteile:

Streichung einer staatlichen Beihilfe,

Änderungen der in Form von staatlichen Beihilfen zusätzlich gewährten Mittel für eine der Maßnahmen des genehmigten Programmplanungsdokuments,

Beihilfesatz.

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