Präambel VO (EG) 2002/445

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(1), insbesondere auf die Artikel 34, 45 und 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/2001(3), ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden. Darüber hinaus sind angesichts der im Laufe der beiden ersten Jahre des Planungszeitraums gemachten Erfahrungen weitere Klarstellungen in Bezug auf das Verfahren zur Änderung der Programmplanungsdokumente und den indikativen Gesamtfinanzierungsplan erforderlich. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit und der Zweckmäßigkeit, die Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 neu zu fassen.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wurde ein einziger rechtlicher Rahmen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den EAGFL geschaffen, in dem insbesondere in Titel II die Fördermaßnahmen, ihre Ziele und die Förderkriterien festgelegt wurden. Dieser Rahmen gilt für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in der gesamten Gemeinschaft.
(3)
Zur Ergänzung dieses Rahmens sind Durchführungsvorschriften zu erlassen, wobei die Erfahrungen mit den bestehenden Instrumenten im Rahmen der verschiedenen Ratsverordnungen zu berücksichtigen sind, die durch Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgehoben wurden. Diese Durchführungsvorschriften sollten dem Subsidiaritäts- und dem Proportionalitätsprinzip folgen und nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgehen.
(4)
Was die Förderkriterien betrifft, so sind in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und Verarbeitungsbetrieben sowie für die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte drei Grundbedingungen festgelegt. Es sollte festgelegt werden, bis zu welchem Zeitpunkt diese Bedingungen erfüllt sein müssen. Im Fall einer Investitionsbeihilfe sollten diese die Bedingung des Nachweises der Wirtschaftlichkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs einschließen, wobei sich dieser Nachweis auf eine angemessene Bewertung der Aussichten dieses Betriebs stützen sollte. Darüber hinaus kann es sein, dass landwirtschaftliche Betriebe, die in ländlichen Gebieten mit großen Strukturproblemen liegen, diese Bedingungen nur sehr schwer erfüllen können. Es empfiehlt sich, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bei kleinen Investitionen eine Frist für die Erfüllung dieser Bedingungen zuzulassen.
(5)
Bei Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben und in Verarbeitungsbetrieben ist die Gewährung einer Gemeinschaftsunterstützung an die Bedingung geknüpft, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten gefunden werden können. Es sollten Durchführungsvorschriften für die Beurteilung dieser Absatzmöglichkeiten festgelegt werden.
(6)
Die Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen sollte sich nicht auf die normale land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erstrecken.
(7)
Was die Bedingungen für die Gewährung von Vorruhestandsbeihilfen anbelangt, so ist es erforderlich, die spezifischen Probleme zu lösen, die bei der Übertragung eines Betriebs durch mehrere Abgebende sowie bei der Übertragung durch einen Pächter entstehen.
(8)
In benachteiligten Gebieten sollte für Flächen, die von mehreren Landwirten gemeinsam genutzt werden, den einzelnen Landwirten, die diese Fläche nutzen, im Verhältnis ihrer jeweiligen Nutzungsrechte eine Ausgleichszulage gewährt werden können.
(9)
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können Landwirte durch Zahlungen zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten unterstützt werden, die sich in Gebieten mit umweltspezifischen Auflagen durch die Beachtung von Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung aufgrund von gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften ergeben. Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen(4) hat zum Ziel, die durch Nitrat aus der Landwirtschaft verursachte Gewässerverunreinigung zu verringern und weiteren Verunreinigungen dieser Art vorzubeugen. Im Sinne des in Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag verankerten Verursacherprinzips sollte keine Ausgleichszahlung für die Kosten und Einkommensverluste gewährt werden, die sich lediglich aus der Einhaltung der auf diese Richtlinie gestützten Beschränkungen der Landbewirtschaftung ergeben. Derartige Kosten und Einkommensverluste sind folglich aus dem Anwendungsbereich von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 auszuschließen.
(10)
Für die Förderung der Agrarumweltmaßnahmen sollte die Definition der von den Landwirten im Rahmen der verschiedenen Agrarumweltverpflichtungen einzuhaltenden Mindestbedingungen eine ausgewogene Durchführung dieser Maßnahme im Hinblick auf ihre Ziele sicherstellen und somit zu einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums beitragen.
(11)
Die Auswahlkriterien für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind festzulegen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sollten diese Auswahlkriterien eher auf allgemeinen Grundsätzen als auf sektoralen Vorschriften basieren.
(12)
Unter bestimmten Voraussetzungen sollte für Regionen in äußerster Randlage von Artikel 28 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 abgewichen werden, wonach für Investitionen in die Vermarktung und Verarbeitung von Erzeugnissen aus Drittländern keine Beihilfen gewährt werden.
(13)
Gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 sind bestimmte Wälder von den Beihilfen für die Forstwirtschaft ausgeschlossen. Diese Wälder sind genauer zu definieren.
(14)
Für die Gewährung von Beihilfen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen sowie von Zahlungen für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Stabilität von Wäldern sind ausführliche Förderbedingungen festzulegen.
(15)
Gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 12571999 werden Beihilfen für sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und deren Umstellung sowie mit Tätigkeiten im ländlichen Raum gewährt, sofern sie nicht in den Geltungsbereich anderer Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums fallen. Angesichts der großen Vielfalt der Maßnahmen, die unter diesen Artikel fallen können, sollte es in erster Linie den Mitgliedstaaten überlassen werden, die Förderbedingungen im Rahmen der Programmplanung festzulegen.
(16)
Es sind allgemeine Vorschriften für verschiedene Maßnahmen festzulegen, mit denen insbesondere hinsichtlich der guten landwirtschaftlichen Praxis für Maßnahmen, die auf dieses Kriterium Bezug nehmen, eine gemeinsame Norm aufgestellt wird, und die für langfristige Verpflichtungen die gebotene Flexibilität gewährleisten, so dass Ereignissen Rechnung getragen werden kann, die sich auf diese Verpflichtungen auswirken könnten, ohne dass dadurch jedoch die Wirksamkeit der Durchführung der verschiedenen Fördermaßnahmen beeinträchtigt wird.
(17)
Zwischen der Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Unterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen ist eine klare Trennlinie zu ziehen. Etwaige Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Maßnahmen, die in den Geltungsbereich von Stützungsregelungen im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen fallen, für Beihilfen im Rahmen der Förderregelung für den ländlichen Raum nicht in Betracht kommen, sind von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Entwicklungspläne für den ländlichen Raum entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen und nach einem transparenten Verfahren vorzuschlagen.
(18)
Die Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten in vollem Umfang an die Begünstigten gehen.
(19)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 der Kommission(5) wurden die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001(7), hinsichtlich der Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen der von den Strukturfonds und demnach vom EAGFL, Abteilung Ausrichtung, kofinanzierten Maßnahmen festgelegt. Im Interesse der Kohärenz sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 auf die vom EAGFL, Abteilung Garantie, kofinanzierten Maßnahmen ausgedehnt werden, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(8) und die vorliegende Verordnung keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten.
(20)
In der Entscheidung 1999/659/EG der Kommission vom 8. September 1999 über die indikative Aufteilung der Mittel aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zeitraum 2000—2006 auf die Mitgliedstaaten(9), geändert durch die Entscheidung 2000/426/EG(10), ist präzisiert, welche Ausgaben Bestandteil der Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten sind. Außerdem können gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2603/1999 der Kommission vom 9. Dezember 1999 mit Bestimmungen für den Übergang auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2055/2001(12), Zahlungen aufgrund von Verpflichtungen, die vor dem 1. Januar 2000 übernommen wurden, unter bestimmten Bedingungen in die Programmplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2000—2006 einbezogen werden. Daher sollte genauer definiert werden, welche Zahlungen der Gesamtbetrag der Gemeinschaftsunterstützung umfasst, der für jeden Plan zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen des von der Kommission genehmigten Programmplanungsdokuments festgelegt wird.
(21)
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik(13), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2001(14), stehen die Beträge, die sich zum einen aus den Sanktionen für Nichterfüllung der Umweltschutzauflagen und zum anderen aus der Differenzierung ergeben, den Mitgliedstaaten weiterhin als zusätzliche Gemeinschaftshilfe für bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung. Es muss geklärt werden, auf welche Maßnahmen sich die Genehmigung der Kommission bezieht.
(22)
Es sind genaue Bestimmungen für die Vorlage der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum und deren Anpassung festzulegen.
(23)
Um die Ausarbeitung der Entwicklungspläne für den ländlichen Raum und ihre Prüfung und Genehmigung durch die Kommission zu erleichtern, sind insbesondere auf der Grundlage von Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 allgemeine Vorschriften für die Struktur und den Inhalt dieser Pläne festzulegen.
(24)
Es sind Vorschriften für Änderungen von Programmplanungsdokumenten für die Entwicklung des ländlichen Raums festzulegen, um eine wirksame und rasche Prüfung solcher Änderungen durch die Kommission zu ermöglichen.
(25)
Nur Änderungen, die zu erheblichen Veränderungen der Programmplanungsdokumente für den ländlichen Raum führen, sollten dem Verwaltungsausschussverfahren unterliegen. Sonstige Änderungen sollten von den Mitgliedstaaten beschlossen und der Kommission mitgeteilt werden.
(26)
Der Anwendungsbereich der Maßnahmen, die aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, gefördert werden können, sollte weiter gefasst werden als in der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen, so dass er alle Maßnahmen erfasst, die für die Durchführung des Programms der Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind.
(27)
Die Modalitäten der Finanzplanung und der Beteiligung an der Finanzierung sollten für die Maßnahmen festgelegt werden, die gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.
(28)
In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten der Kommission über den Stand der finanziellen Abwicklung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums regelmäßig Bericht erstatten.
(29)
Es sollten Maßnahmen getroffen werden, die eine wirksame Verwendung der Mittel für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gewährleisten und insbesondere die Zahlung eines ersten Vorschusses und die notwendige Anpassung der Mittelzuweisungen an den Bedarf und die erzielten Ergebnisse vorsehen. Zur Erleichterung der Durchführung von Förderungsmaßnahmen für Investitionen sollte es außerdem möglich sein, bestimmten Kategorien von Beihilfeempfängern unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss zu gewähren.
(30)
Die allgemeinen Vorschriften betreffend die Haushaltsdisziplin, insbesondere diejenigen in Bezug auf unvollständige und falsche Angaben der Mitgliedstaaten, sollten zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften gelten.
(31)
Die Einzelheiten der Verwaltung der finanziellen Mittel für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten durch die Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 geregelt werden.
(32)
Für die Begleitung und Bewertung sollten die Verfahren und Anforderungen auf der Grundlage der für sonstige Fördermaßnahmen der Gemeinschaft geltenden Grundsätze, insbesondere der Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999.
(33)
Verwaltung, Begleitung und Kontrolle der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sollten durch Verwaltungsvorschriften erleichtert werden. Der Einfachheit halber sollten weitgehend die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission(16), und die in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission(17), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2550/2001(18) vorgesehenen einschlägigen Durchführungsbestimmungen angewendet werden.
(34)
Sowohl auf Gemeinschaftsebene als auf Ebene der Mitgliedstaaten sollte ein System von Sanktionen vorgesehen werden.
(35)
Der Ausschuss für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.

(2)

ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31.

(3)

ABl. L 239 vom 7.9.2001, S. 10.

(4)

ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1.

(5)

ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 39.

(6)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(7)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1.

(8)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(9)

ABl. L 259 vom 6.10.1999, S. 27.

(10)

ABl. L 165 vom 6.7.2000, S. 33.

(11)

ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 26.

(12)

ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 12.

(13)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113.

(14)

ABl. L 173 vom 27.6.2001, S. 1.

(15)

ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(16)

ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6.

(17)

ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.

(18)

ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 105.

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