Artikel 1 VO (EG) 2002/445

(1) Die Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen für Investitionen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 müssen zum Zeitpunkt der Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung erfüllt sein.

(2) Werden die Investitionen getätigt, um neu eingeführte Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz zu erfüllen, so können zur Erreichung dieser neuen Normen Beihilfen gewährt werden. In diesem Fall kann eine Frist zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen vorgesehen werden, sofern eine solche Frist zur Lösung spezifischer Probleme in Bezug auf die Erfüllung der betreffenden Normen erforderlich ist und sie den einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht.

(3) Befinden sich die landwirtschaftlichen Betriebe in ländlichen Gebieten, in denen die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 aufgrund von Strukturproblemen, die auf die sehr geringe Größe der Betriebe zurückzuführen sind, nur sehr schwer erfüllt werden können, so können die Mitgliedstaaten für Investitionen mit Gesamtkosten unter 25000 EUR eine Beihilfe vorsehen, bei der für die Erfüllung dieser Bedingungen eine Frist von höchstens drei Jahren ab der Entscheidung über die Beihilfegewährung eingeräumt wird.

Unterabsatz 1 gilt bis 31. Dezember 2002 und unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels.

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