Artikel 2 VO (EG) 2002/445

(1) Das Vorhandensein normaler Absatzmöglichkeiten im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird auf der geeigneten Ebene beurteilt nach

a)
den jeweiligen Erzeugnissen,
b)
den Investitionsarten,
c)
der vorhandenen und der geplanten Kapazität.

(2) Sämtliche Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen sind zu berücksichtigen.

(3) Sind im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung für einzelne Landwirte, landwirtschaftliche Betriebe oder Verarbeitungsbetriebe vorgesehen, so werden für Investitionen, die zu einer über diese Beschränkungen oder Begrenzungen hinausgehenden Erhöhung der Produktion führen würden, keine Beihilfen gewährt.

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