Artikel 3 VO (EG) 2002/445
(1) Werden Investitionen von Junglandwirten getätigt, so können die maximalen Prozentsätze des förderungsfähigen Investitionsvolumens gemäß Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren nach der Niederlassung angewendet werden.
(2) Artikel 4 Absatz 2 gilt auch für von Junglandwirten getätigte Investitionen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Niederlassung.
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