Artikel 3 VO (EG) 2002/445

(1) Werden Investitionen von Junglandwirten getätigt, so können die maximalen Prozentsätze des förderungsfähigen Investitionsvolumens gemäß Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren nach der Niederlassung angewendet werden.

(2) Artikel 4 Absatz 2 gilt auch für von Junglandwirten getätigte Investitionen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Niederlassung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.