Artikel 4 VO (EG) 2002/445
(1) Die Bedingungen für die Gewährung der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 müssen zum Zeitpunkt der Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung erfüllt sein. Bei Anträgen, die für die in Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Niederlassungen spätestens am 31. Dezember 2001 gestellt werden, muss die in Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgelegte Altersbedingung zum Niederlassungszeitpunkt erfüllt sein.
(2) Hinsichtlich der beruflichen Qualifikation, der Wirtschaftlichkeit und der Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz kann eine Frist von maximal drei Jahren nach der Niederlassung für die Erfüllung dieser Bedingungen vorgesehen werden, sofern ein Anpassungszeitraum zur Erleichterung der Niederlassung des Junglandwirts oder zur strukturellen Anpassung seines Betriebs erforderlich ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.