Artikel 5 VO (EG) 2002/445

(1) Bei der Beihilfe im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 muss die Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Niederlassungszeitpunkt ergehen, der in den geltenden Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats definiert ist.

(2) Im Fall einer Niederlassung, die vor dem 1. Januar 2002 stattgefunden hat und für die entsprechend den Modalitäten des von der Kommission genehmigten Programmplanungsdokuments eine Beihilfe innerhalb einer Frist von mehr als zwölf Monaten nach dem Niederlassungszeitpunkt gewährt werden könnte, können die Mitgliedstaaten die Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung bis spätestens 31. Dezember 2002 erlassen.

(3) Im Fall einer Niederlassung, die in den Jahren 1999, 2000 oder 2001 stattgefunden hat und für die aus haushalts- oder verwaltungstechnischen Gründen noch keine Beihilfe gewährt werden konnte, können die Mitgliedstaaten die Einzelentscheidung über die Beihilfegewährung bis spätestens 31. Dezember 2001 oder aber innerhalb einer Höchstfrist von zwölf Monaten nach dem Niederlassungszeitpunkt erlassen.

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