Artikel 2 VO (EG) 2002/473
Beschließt ein Mitgliedstaat, die für die Höchstmengen von Kupferverbindungen in Anhang II Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorgesehene Abweichung anzuwenden, so übermittelt er der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
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vor dem 30. Juni 2002 Informationen über die Maßnahmen, die er zur Umsetzung dieser Bestimmung und zur Gewährleistung ihrer ordnungsgemäßen Anwendung, insbesondere in den einzelnen Betrieben, getroffen hat;
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vor dem 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse dieser Maßnahmen, insbesondere über die Mengen, die seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in jedem Anbauzeitraum tatsächlich erforderlich waren.
Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei übermitteln die Informationen gemäß Absatz 1 erster Gedankenstrich vor dem 1. August 2004 und den Bericht gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich vor dem 31. Dezember 2005.
Die Kommission trifft gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91.
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