Artikel 3 VO (EG) 2002/473
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Die Mitgliedstaaten können jedoch weiterhin die Bestimmungen von Anhang I Teil A Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung galten, anwenden
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für Parzellen, für die der Umstellungszeitraum vor dem 31. Dezember 2002 beginnt;
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für alle Parzellen im Rahmen eines mit den zuständigen Behörden vereinbarten Umstellungsplans mit einer Laufzeit von höchstens fünf Jahren, die vor dem 1. September 2002 beginnt; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Parzellen, die nach der ursprünglichen Vereinbarung in den Plan aufgenommen werden.
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