Artikel 2 VO (EG) 2002/494
(1) Ungeachtet der Bedingungen in Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 dürfen die Fänge an Seehecht (Merluccius merluccius) an Bord von Schiffen, die andere Schleppnetze als Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 55 mm bis 99 mm mitführen, höchstens 20 % des Gewichts der an Bord befindlichen Gesamtfänge an marinen Lebewesen ausmachen, und die Fänge an Seehecht an Bord von Schiffen, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 55 mm bis 99 mm mitführen, höchstens 5 % des Gewichts der an Bord befindlichen Gesamtfänge mariner Lebewesen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m, die innerhalb von 24 Stunden nach ihrem letzten Auslaufen in den Hafen zurückkehren.
(3) Absatz 1 gilt nicht für unbeabsichtigte Fänge von Seehecht, die der Pflicht zur Anlandung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen. Diese unbeabsichtigten Fänge müssen angelandet und auf die Quoten angerechnet werden.
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