Artikel 3 VO (EG) 2002/494

Die Verwendung folgender Netze und Netzteile ist verboten:

a)
außer in den ICES-Gebieten V und VI Steerte und/oder Tunnel von Schleppnetzen, Baumkurren ausgenommen, mit einer Maschenöffnung von mehr als 55 mm, deren Netztuch nicht aus Einfachzwirn mit einer Garnstärke von maximal 6 mm oder aus Doppelzwirn mit einer Stärke von maximal 4 mm je Einzelzwirn gearbeitet ist;
b)
Grundschleppnetze außer Baumkurren mit Steerten des Maschenöffnungsbereichs 70 bis 89 mm, die im Steertumfang mehr als 120 Maschen aufweisen, Verbindungsstellen und Laschverstärkungen ausgenommen;
c)
Grundschleppnetze mit Maschen, deren vier Seiten nicht nahezu gleich lang sind;
d)
Grundschleppnetze, an denen ein Steert mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm auf andere Weise angebracht ist als in den vorderen Teil des Netzes eingenäht.

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