Artikel 4 VO (EG) 2002/494
Es ist verboten, Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr an Bord mitzuführen oder auszubringen, es sei denn, die gesamte obere Hälfte des Vorderteils eines solchen Netzes besteht aus einem Netzblatt, das keine Masche mit einer geringeren Öffnung als 180 mm aufweist und wie folgt angeschlagen ist:
- —
-
unmittelbar am Kopftau oder
- —
-
an höchstens drei Reihen Netztuch beliebiger Maschenöffnung, das unmittelbar am Kopftau angeschlagen ist.
Das Netzblatt erstreckt sich zum hinteren Ende des Netzes über eine Mindestanzahl von Maschen, die wie folgt berechnet wird:
- a)
- die Länge des Kurrbaums in Metern wird durch 12 geteilt,
- b)
- das Ergebnis aus a) wird mit 5400 multipliziert,
- c)
- das Ergebnis aus b) wird durch die Millimeterzahl der kleinsten Maschenöffnung im Netzblatt geteilt, und
- d)
- das Ergebnis aus c) wird auf ganze Zahlen auf- bzw. abgerundet.
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