Artikel 5 VO (EG) 2002/494
(1) Im Sinne von Absatz 2 gelten folgende Abgrenzungen geografischer Gebiete:
- a)
-
das Gebiet, das durch gerade Linien zwischen folgenden geografischen Koordinaten begrenzt wird, die Teile ausgenommen, die innerhalb der 12-Seemeilen-Grenze von den Basislinien Irlands liegen:
53°30′N, 11°00′W
53°30′N, 12°00′W
53°00′N, 12°00′W
51°00′N, 11°00′W
49°30′N, 11°00′W
49°30′N, 07°00′W
51°00′N, 07°00′W
51°00′N, 10°30′W
51°30′N, 11°00′W
53°30′N, 11°00′W;
- b)
-
das Gebiet, das durch gerade Linien zwischen folgenden geografischen Koordinaten begrenzt ist, die Teile ausgenommen, die innerhalb der 12-Seemeilen-Grenze von den Basislinien Frankreichs liegen:
48°00′N, 06°00′W
48°00′N, 07°00′W
45°00′N, 02°00′W
44°00′N, 02°00′W
ein Punkt an der Küste Frankreichs bei 44°00′N
ein Punkt an der Küste Frankreichs bei 45°30′N
45°30′N, 02°00′W
45°45′N, 02°00′W
48°00′N, 06°00′W.
(2) In den in Absatz 1 definierten Gebieten
- —
-
ist es verboten, Schleppnetze — Baumkurren ausgenommen — mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm für die Fischerei einzusetzen;
- —
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ist es verboten, Schleppnetze — Baumkurren ausgenommen — mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm ganz oder teilweise zu Wasser zu lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck einzusetzen;
- —
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müssen alle Schleppnetze — Baumkurren ausgenommen — mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), festgezurrt und verstaut sein.
In dem Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe a)
- —
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ist es verboten, Fischfang mit stationären Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm zu betreiben;
- —
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ist es verboten, stationäres Fanggerät mit Maschenöffnungen von weniger als 120 mm ganz oder teilweise zu Wasser zu lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck auszubringen;
- —
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müssen alle stationären Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.
In dem Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe b)
- —
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ist es verboten, Fischfang mit stationären Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm zu betreiben;
- —
-
ist es verboten, stationäres Fanggerät mit Maschenöffnungen von weniger als 100 mm ganz oder teilweise zu Wasser zu lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck auszubringen;
- —
-
müssen alle stationären Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
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