Artikel 5 VO (EG) 2002/494

(1) Im Sinne von Absatz 2 gelten folgende Abgrenzungen geografischer Gebiete:

a)
das Gebiet, das durch gerade Linien zwischen folgenden geografischen Koordinaten begrenzt wird, die Teile ausgenommen, die innerhalb der 12-Seemeilen-Grenze von den Basislinien Irlands liegen:

    53°30′N, 11°00′W

    53°30′N, 12°00′W

    53°00′N, 12°00′W

    51°00′N, 11°00′W

    49°30′N, 11°00′W

    49°30′N, 07°00′W

    51°00′N, 07°00′W

    51°00′N, 10°30′W

    51°30′N, 11°00′W

    53°30′N, 11°00′W;

b)
das Gebiet, das durch gerade Linien zwischen folgenden geografischen Koordinaten begrenzt ist, die Teile ausgenommen, die innerhalb der 12-Seemeilen-Grenze von den Basislinien Frankreichs liegen:

    48°00′N, 06°00′W

    48°00′N, 07°00′W

    45°00′N, 02°00′W

    44°00′N, 02°00′W

    ein Punkt an der Küste Frankreichs bei 44°00′N

    ein Punkt an der Küste Frankreichs bei 45°30′N

    45°30′N, 02°00′W

    45°45′N, 02°00′W

    48°00′N, 06°00′W.

(2) In den in Absatz 1 definierten Gebieten

ist es verboten, Schleppnetze — Baumkurren ausgenommen — mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm für die Fischerei einzusetzen;

ist es verboten, Schleppnetze — Baumkurren ausgenommen — mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm ganz oder teilweise zu Wasser zu lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck einzusetzen;

müssen alle Schleppnetze — Baumkurren ausgenommen — mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), festgezurrt und verstaut sein.

In dem Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe a)

ist es verboten, Fischfang mit stationären Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm zu betreiben;

ist es verboten, stationäres Fanggerät mit Maschenöffnungen von weniger als 120 mm ganz oder teilweise zu Wasser zu lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck auszubringen;

müssen alle stationären Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von weniger als 120 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

In dem Gebiet gemäß Absatz 1 Buchstabe b)

ist es verboten, Fischfang mit stationären Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm zu betreiben;

ist es verboten, stationäres Fanggerät mit Maschenöffnungen von weniger als 100 mm ganz oder teilweise zu Wasser zu lassen oder für irgendeinen sonstigen Zweck auszubringen;

müssen alle stationären Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von weniger als 100 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.