Artikel 6 VO (EG) 2002/494

(1) In dem Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) dürfen Baumkurren mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm nur von April bis Oktober und nur in dem östlich von 7°30′W gelegenen Teil des Gebiets ganz oder teilweise zu Wasser gelassen werden.

(2) In dem Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) dürfen Baumkurren mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm nur von Juni bis September und nur in dem südlich von 46°00′N gelegenen Teil des Gebiets ganz oder teilweise zu Wasser gelassen oder eingesetzt werden.

(3) In den Teilen der Gebiete gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) oder b), die außerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebiete liegen, müssen Baumkurren mit Maschen im Öffnungsbereich 55 mm bis 99 mm in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgezurrt und verstaut sein.

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