Artikel 1 VO (EG) 2002/563

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(1) Während einer Übergangszeit können die Mitgliedstaaten in begründeten Fällen das Inverkehrbringen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum dortigen Verzehr bestimmtem frischen Kopfsalat und frischen Spinat mit einem Nitratgehalt genehmigen, der über den im Anhang unter Nummer 1.1, 1.3 und 1.4 genannten Höchstwerten liegt, sofern die gute landwirtschaftliche Praxis angewandt wird, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Werte schrittweise zu erreichen.

Die Übergangszeit

a)
endet für Kopfsalat am 1. Januar 2005,
b)
wird für Spinat spätestens am 1. Januar 2005 überprüft.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission jährlich über die zur Durchführung von Satz 1 unternommenen Schritte.

2.
Anhang I Abschnitt 1 wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt.

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